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Mietrecht: Der Hauptmieter ist für Untermieters Untervermietung verantwortlich

Vermietet ein Mieter seine Wohnung weiter an einen Dritten (Untervermietung), so sollte sich der Untermieter an Regeln halten. Vermietet er nämlich seinerseits Teile der Wohnung weiter an Touristen, so kann das die Kündigung für den Hauptmieter bedeuten. Im konkreten Fall vor dem Landgericht Berlin ging es um eine 180 Quadratmeter große Fünf-Zimmer-Wohnung, die an eine Familie vermietet worden war und die die Erlaubnis hatte, die Wohnung unterzuvermieten (was sie auch tat). Der Untermieter vermietete allerdings einzelne Räume der Wohnung ohne Erlaubnis an Touristen, was der Vermieter zum Anlass nahm, den Hauptmietern zu kündigen. Dagegen wehrte sich die Mieterfamilie - vergeblich. Zwar sei ihr die Untervermietung gestattet gewesen – allerdings sei die weitere Vermietung einzelner Räume an Touristen durch den Untermieter eine Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertige. Dieses Verhalten müssten die Hauptmieter vertreten, denn sie seien dem Vermieter gegenüber letztlich verantwortlich. (LG Berlin, 65 S 318/15)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser