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Steuerrecht: Für die Immobilien-Abschreibung zählt das im Vertrag Vereinbarte

Beim Kauf einer Mietimmobilie oder eines Betriebsgrundstücks setzt sich der Kaufpreis im Regelfall aus einem Anteil für das Gebäude und einem Anteil für Grund und Boden zusammen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nur der Gebäudeanteil steuerlich abgeschrieben werden kann. Maßstab für die Wertaufteilung von Grund und Boden und Gebäude sei grundsätzlich das im Notarvertrag Vereinbarte. Etwas anderes gilt nur, wenn die Aufteilung lediglich zum Schein vorgenommen wurde oder ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Im konkreten Fall ging es um den Kauf von zwei Eigentumswohnungen, die der Käufer im Laufe der Jahre auf Basis des im Kaufvertrag vereinbarten Gebäudeanteils abschrieb. Weil dem Finanzamt das zu hoch erschien, verweigerte es die Anerkennung - wurde vom BFH aber zurechtgewiesen. Als Grundlage gelte das, was im Vertrag geregelt wurde. (BFH, IX R 12/14)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser